Satzung  

§1 Name, Rechtsform und Sitz

§2 Vereinszweck

§3  Erwerb der Mitgliedschaft

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6  Beiträge

§7  Organe des Vereins

§8  Vorstand

§9  Vertretung

§10  Mitgliederversammlung

§11  Kassenprüfer

§12  Geschäftsjahr

§13  Auflösung des Vereins

§14  Anzeigepflicht

§15  Inkrafttreten

 

§1 Name, Rechtsform und Sitz

1.             Der Verein führt den Namen „Caminata e.V.“

2.             Der Verein hat seinen Sitz in Geretsried.

3.             Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfratshausen eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, durch kulturelle, bildende und gesellschaftspolitische Programme Bürger aktiv in die Gestaltung ihrer          Umgebung mit einzubeziehen und zu vernetzen. Hierbei soll das Potential der Mitglieder, im Hinblick auf Themen aus Wissen, Bildung, Kultur, Kunst, Kreativität, Familie, Gesundheit und Natur aktiviert und gefördert werden.

Der Verein bildet einen Rahmen, in dem Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden.

Durch Informationsveranstaltungen, Kurse , Gesprächs- und Arbeitsgruppen sollen Kontakte zwischen Menschen in                 verschiedenen Lebenssituationen gefördert werden.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.

  4. Die Mitarbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ersatz angemessener Auslagen.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

§3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die  Aufnahme. Die Entscheidung, auch über die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils zum 01.04. und 01.10., unter Einhaltung einer     Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)      wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;

b)      wegen Nichteinzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;

c)      wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins.

  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet dann endgültig durch einfache Mehrheit.

  2. Mitglieder haben auch im Falle eines Austritts oder Ausschlusses keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden;  Stimmübertragung ist unzulässig.

  3. Jedes Mitglied ist zur Werbung von Förderzuschüssen (Spenden) berechtigt.

  4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen und sie  erhalten Vergünstigungen bei der Teilnahme an Veranstaltungen.

§6  Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  3.  Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter und drei Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder   ist unbegrenzt zulässig. Das erste Vorstandsgremium wird durch die Gründungsversammlung bestimmt.

  3.  Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied kann nur ein Vereinsamt bekleiden.

  4. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer überschritten wird.

  5. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nach Absprache mit  den übrigen Vorstandsmitgliedern niederlegen.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfüllt. Bei der Ersatzwahl richtet sich die Amtsdauer des Gewählten nach derjenigen des ausgeschiedenen Mitglieds.

  6. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder aus sonst wichtigem Grund von Vorstand und Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat von der eigens hierfür einzuberufenden Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Ein Nachfolger kann bestimmet werden, wenn die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorliegt oder auf sie verzichtet worden ist.

  7. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.

  8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§9  Vertretung

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Sie sind     jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

  2.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a)   Wahl und Entlastung des Vorstandes.

b)   Bestätigung der Beitragsordnung, in der die Mitgliedsbeiträge festgelegt werden.

c)   Wahl von zwei Kassenprüfern.

d)   Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.

e)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

f)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

g)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung im Isar-Kurier geladen. Die Einladung enthält die Tagesordnung. Der Vorsitzende des Vorstandes setzt die Tagesordnung fest.

  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, sobald mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

  3. Durchführung der Mitgliederversammlung:
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und falls dieser verhindert ist vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    Ist der Schriftführer abwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie erfolgt geheim, sofern dies von einem Mitglied beantragt wird.

  4. Beschlussfähigkeit:

a)      Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b)      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c)      Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den neuen Tagesordnungspunkt entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
    Wird während der Mitgliederversammlung ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt, so entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst auch über die Zulassung dieses Antrages.

§11  Kassenprüfer

In der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie prüfen die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§12  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§13  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit ausschließlich diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalles steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Verein  Sternstunden e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Alternativ kann der Verein das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Vereinigung zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke überweisen.

  4. In den Fällen des Abs.2 und Abs.3 muss der Vorstand eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt herbeiführen.

§14  Anzeigepflicht

  1. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  2. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

§15  Inkrafttreten

Die Satzung tritt bei Gründung des Vereins am 04.04.04 in Kraft

 

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